News

Der Fahrerqualifizierungsnachweis.

Was bedeutet „Fahrerqualifizierungsnachweis“?

Seit dem 23.05.2021 ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) schrittweise die Eintragung im Führerschein mit dem bisherigen Code „95“. Er stellt eine eigenständige Bescheinigung dar, die nach Erhalt vom Fahrzeugführenden bei gewerbsmäßigen Fahrten mit Fahrzeugen bestimmter Fahrzeugklassen in der Güter- und Personenbeförderung mitzuführen ist. Das Dokument weist eine bestehende Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz als auch die Weiterbildung (BKrFQG) nach.

Die Gültigkeitsdauer beträgt weiterhin 5 Jahre und sollte, wenn möglich deckungsgleich mit den Verlängerungsfristen des Führerscheins sein (nicht Bedingung).

Mit der Ausstellung des FQN nimmt im Kraftfahrtbundesamt (KBA) als fünftes Register zur Datenspeicherung das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) seinen Betrieb auf. Im BQR werden die notwendigen FQN der Berufskraftfahrer zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert, die das KBA von anerkannten Ausbildungsstätten in einem Online-Verfahren erhält. Über eine Online-Auskunft beim KBA können Berufskraftfahrer jederzeit selbst den Status ihrer Qualifikation abrufen. Das Online-Verfahren soll ab dem 25.10.2021 in Betrieb gehen, sodass die Qualifizierungsmaßnahmen der Berufskraftfahrer*innen (Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung) elektronisch erfasst sein werden und eine Teilnahmebescheinigung in Papierform entfällt.

Die Beantragung des FQN erfolgt weiterhin durch den/die Berufskraftfahrer*in bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

 

 

Gesetz
über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht*
Vom 26. November 2020


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiter- bildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Artikel 3a Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1 Gesetz
über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahr- zeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG)

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich

 

Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
§ 4 Besitzstand
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Nachweis der Qualifikation
§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Abschnitt 3 Ausbildungsstätten
§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten
§ 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten

Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 13 Registerführende Behörde

§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
§ 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
§ 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitglied- staaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
§ 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
§ 26 Löschung der Daten

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 27 Verordnungsermächtigung
§ 28 Bußgeldvorschriften
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Übergangsvorschriften
Anlage Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum

Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die
1. deutsche Staatsangehörige sind,
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahr- zeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten

die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit
1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von
a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
b) den Polizeien des Bundes und der Länder,
c) dem Zolldienst,
d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
e) der Feuerwehr
oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,
3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht an- erkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung ein- gesetzt werden,
4. Kraftfahrzeugen, die
a) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigen- gesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 ein- gesetzt werden,
7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,
8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn
a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
c) die Beförderung gelegentlich erfolgt und
d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder
9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.
(3) Im Sinne des Absatzes 2
1. bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,
2. bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Ge- setz als Anlage beigefügt ist,
3. erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eige- nen Unternehmens, wenn
a) die beförderten Güter im Eigentum des Unter- nehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt wor- den sind und
b) die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unter- nehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient,
4. erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.

Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
§ 2
Erwerb der Grundqualifikation
und der beschleunigten Grundqualifikation
(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
1. das Bestehen einer theoretischen und einer prakti- schen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder
2. den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird er- worben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Han- delskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.
(3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifika- tion oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.

§ 3
Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durch- führen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund- qualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleu- nigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.
(2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor- ben hat oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert werden;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund- qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat,
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder
c) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Le- bensjahres.
(4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht er- füllt.
(5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
(6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.
(7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Ab- satz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis- Verordnung bleibt unberührt.

§ 4
Besitzstand
Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die
1. vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;
2. vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.

§ 5
Weiterbildung
(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem frü- heren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE über- einstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.
(2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
(3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.
(4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder auf- nimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.
(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unterneh- men, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

§ 6
Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des
§ 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepu- blik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
1. die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,
2. die Weiterbildung abschließen
a) in der Bundesrepublik Deutschland,
b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
c) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.

§ 7
Nachweis der Qualifikation
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
1. den Erwerb der Grundqualifikation,
2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl.

L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
2. erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.
(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Ab- satz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grund- lage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit An- hang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenz- überschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

§ 8
Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Abschnitt 3 Ausbildungsstätten
§ 9
Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grund- qualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde er- kennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
3. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
(3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerken- nungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.

(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.

§ 10
Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde. Verwaltungsrechtliche Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbil- dungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfah- rerqualifikationsregister zum Nachweis der Teilnahme der Fahrer an der beschleunigten Grundqualifikation oder einer Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl
1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraft- fahrerqualifikationsregister angegeben, oder
2. der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unterricht teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag angegeben.
(3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.
(5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 haben Wider- spruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

§ 11
Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.

(3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
(4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
2. das Datum,
3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und
5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.

Abschnitt 4
Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 12
Berufskraftfahrerqualifikationsregister
Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,
1. ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungs- nachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,
2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifika- tion und Weiterbildung erfüllt wurde,
3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden und in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,
4. ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,
5. ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und
6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrer- qualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.

§ 13
Registerführende Behörde
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraftfahrerqualifikationsregister.

§ 14
Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1. Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:
a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungs- nachweises,
b) Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültig- keit des Fahrerqualifizierungsnachweises,
c) die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,
d) Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,
e) die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifi- zierungsnachweises mitteilende Behörde,
f) Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
g) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,
h) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaub- nis-Verordnung,
i) Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
b) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
c) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,
d) die Art der Prüfung, nämlich aa) Regelprüfung,
bb) Umsteigerprüfung,
cc) Quereinsteigerprüfung,
dd) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
ee) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
e) Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
3. Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:
a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi- kationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des
§ 12 Nummer 4,
e) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
f) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,
g) die Art der Prüfung, nämlich aa) Regelprüfung,
bb) Umsteigerprüfung oder cc) Quereinsteigerprüfung,
h) Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
4. Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei- chen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi- kationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
e) Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.

§ 15
Datenübermittlung an den
Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über- mitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
1. die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2. die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.

§ 16
Datenerhebung,
-speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
(1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises befugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1. die Seriennummer,
2. die ausstellende Behörde und
3. den Tag des Versandes.

(2) Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Fahrerqualifizierungsnachweis enthaltenen Daten beim Hersteller ist zulässig, soweit und solange sie ausschließlich der Herstellung des Fahrerqualifizie- rungsnachweises und der Datenübermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister dient.
(3) Die Daten nach Absatz 2 sind vom Hersteller nach der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur dortigen Speicherung in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister unverzüglich zu löschen.

§ 17
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den
Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifi- kationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt worden sind.

§ 18
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die
nach Landesrecht zuständigen Behörden
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach
§ 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht be- reits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifika- tionsregister übermittelt worden sind.
(2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buch- stabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbil- dungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Änderungen hinsichtlich der anerkannten Aus- bildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Änderungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich mit. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes durchführt.

§ 19
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die
zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach
§ 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt- Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach
§ 14 Nummer 2 bis 4 führen.

§ 20
Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontakt- daten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden, Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten zu kontrollieren.

§ 21
Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister ge- speicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für
1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvor- schriften,
3. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,
4. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,
5. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern ver- übt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforder- lich ist.

§ 22
Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach
§ 14 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bun- desamt an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
1. zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung oder
2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge- setzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in
§ 21 Satz 1 Nummer 4 genannten Behörden die in Absatz 1 erster Halbsatz genannten Daten an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln.
(3) Die zuständigen Behörden in den anderen Mit- gliedstaaten der Europäischen Union und die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zu dem Zweck erheben, speichern und verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.
(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des betroffenen Fahrers beeinträchtigt würden.

§ 23
Ausführungsregeln
für das automatisierte Verfahren
Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form bekannt.

§ 24
Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und

2. die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrolliert werden kann.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermittelten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
1. die übermittelten Daten,
2. den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,
3. die Kennung der übermittelnden Stelle und
4. den Übermittlungsanlass.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwertet werden. Sie sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und ge- gen Missbrauch zu sichern. Am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, sind die Aufzeichnungen zu löschen oder zu vernich- ten.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Daten- übermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
1. die bei der Durchführung der Datenübermittlung oder der Abrufe verwendeten Daten,
2. den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder der Abrufe,
3. die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und
4. die übermittelten oder die abgerufenen Daten.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkon- trolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Aufzeich- nungen auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Daten eines bestimmten Fahrers gestellt wird. Die Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.

§ 25
Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektronischen Antrag muss der Fahrer seine Identität unter Nutzung eines elektronischen Identifizierungsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nachweisen.

(2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Verlangen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch erteilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunftserteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

§ 26
Löschung der Daten
(1) Die Daten zu den Fahrerqualifizierungsnachweisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht.
(2) Die Daten zu der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und den Weiterbildun- gen werden elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Grundqualifikations- oder Weiterbildungsmaßnahme automatisiert aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 27
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grund- qualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über
a) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,
b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;
2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung;
4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungs- stätten und das Überwachungsverfahren;
5. die Fahrerqualifizierungsnachweise.
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 28
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Absatz 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durchführt,
2. entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 9 Absatz 4 Unterricht anbietet oder durchführt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
7. einer Rechtsverordnung nach
a) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder
b) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt für Güterverkehr Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 29
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 30
Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, gesetzlich an- erkannten Ausbildungsstätten gelten bis zu ihrer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als anerkannt im Sinne des § 9 Absatz 1, längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022.

(2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiter- bildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.
(3) § 10 Absatz 2 Nummer 2 findet bis zur Inbetrieb- nahme der Schnittstelle für die anerkannten Ausbil- dungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregis- ter mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikations- register die Ausstellung von Teilnahmebescheinigun- gen tritt.
(4) § 7 Absatz 1 findet bis zur Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters mit der Maß- gabe Anwendung, dass durch die nach Landesrecht zuständige Behörde statt der Ausstellung des Fahrer- qualifizierungsnachweises der Eintrag der Schlüssel- zahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in den Führerschein vorgenommen wird, sofern ein deutscher Führerschein erteilt werden kann.
(5) Bescheinigungen zum Nachweis der Grund- qualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I
S. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Perso- nenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit.
(6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüs- selzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300

vom 14.11.2009, S. 72), insbesondere gemäß dessen Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausge- stellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt.
(7) Vor dem 2. Dezember 2020 ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
(8) Fahrer haben die Nachweise nach den Absätzen 5 bis 7 bei der Durchführung von Fahrten mit- zuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse hinsichtlich Fahrern, die
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
2. in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind und
3. in der Bundesrepublik Deutschland ihre Weiterbildung absolvieren
(Grenzgänger), abweichend von den bundesrechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster der Anlage 5 der Berufskraftfahrerqualifi- kationsverordnung vorzusehen und die zur Ausstellung dieses Nachweises erforderlichen Vorschriften, auch zum Verfahren, zu erlassen. Dieser Fahrerqualifizierungsnachweis steht einem Nachweis nach § 7 gleich. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Anlage
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)

Liste über die Zuordnung der
Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum

Zugrunde liegt die Zuordnung, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach § 22 Raumordnungsgesetz zum Stand 31. Dezember 2017 vorgenommen hat.

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Baden-Württemberg
Alb-Donau-Kreis Ländlicher Raum
Baden-Baden, Stadt Städtischer Raum
Biberach Ländlicher Raum
Böblingen Städtischer Raum
Bodenseekreis Städtischer Raum
Breisgau-Hochschwarzwald Städtischer Raum
Calw Städtischer Raum
Emmendingen Städtischer Raum
Enzkreis Städtischer Raum
Esslingen Städtischer Raum
Freiburg im Breisgau, Stadt Städtischer Raum
Freudenstadt Ländlicher Raum
Göppingen Städtischer Raum
Heidelberg, Stadt Städtischer Raum
Heidenheim Städtischer Raum
Heilbronn, Stadt Städtischer Raum
Heilbronn, Landkreis Städtischer Raum
Hohenlohekreis Ländlicher Raum
Karlsruhe Städtischer Raum
Karlsruhe, Stadt Städtischer Raum
Konstanz Städtischer Raum
Lörrach Städtischer Raum
Ludwigsburg Städtischer Raum
Main-Tauber-Kreis Ländlicher Raum
Mannheim, Stadt Städtischer Raum
Neckar-Odenwald-Kreis Ländlicher Raum
Ortenaukreis Städtischer Raum
Ostalbkreis Städtischer Raum
Pforzheim, Stadt Städtischer Raum
Rastatt Städtischer Raum
Ravensburg Städtischer Raum
Rems-Murr-Kreis Städtischer Raum
Reutlingen Städtischer Raum
Rhein-Neckar-Kreis Städtischer Raum
Rottweil Städtischer Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Schwäbisch Hall Ländlicher Raum
Schwarzwald-Baar-Kreis Städtischer Raum
Sigmaringen Ländlicher Raum
Stuttgart, Stadt Städtischer Raum
Tübingen Städtischer Raum
Tuttlingen Städtischer Raum
Ulm, Stadt Städtischer Raum
Waldshut Ländlicher Raum
Zollernalbkreis Städtischer Raum
Bayern
Aichach-Friedberg Ländlicher Raum
Altötting Städtischer Raum
Amberg, Stadt Ländlicher Raum
Amberg-Sulzbach Ländlicher Raum
Ansbach, Stadt Ländlicher Raum
Ansbach, Landkreis Ländlicher Raum
Aschaffenburg, Stadt Städtischer Raum
Aschaffenburg, Landkreis Städtischer Raum
Augsburg, Stadt Städtischer Raum
Augsburg, Landkreis Städtischer Raum
Bad Kissingen Ländlicher Raum
Bad Tölz-Wolfratshausen Ländlicher Raum
Bamberg, Stadt Ländlicher Raum
Bamberg, Landkreis Ländlicher Raum
Bayreuth, Stadt Ländlicher Raum
Bayreuth, Landkreis Ländlicher Raum
Berchtesgadener Land Ländlicher Raum
Cham Ländlicher Raum
Coburg, Stadt Ländlicher Raum
Coburg, Landkreis Ländlicher Raum
Dachau Städtischer Raum
Deggendorf Ländlicher Raum
Dillingen a. d. Donau Ländlicher Raum
Dingolfing-Landau Ländlicher Raum
Donau-Ries Ländlicher Raum
Ebersberg Städtischer Raum
Eichstätt Ländlicher Raum
Erding Ländlicher Raum
Erlangen, Stadt Städtischer Raum
Erlangen-Höchstadt Städtischer Raum
Forchheim Ländlicher Raum
Freising Städtischer Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Freyung-Grafenau Ländlicher Raum
Fürstenfeldbruck Städtischer Raum
Fürth, Stadt Städtischer Raum
Fürth, Landkreis Städtischer Raum
Garmisch-Partenkirchen Ländlicher Raum
Günzburg Ländlicher Raum
Haßberge Ländlicher Raum
Hof, Stadt Ländlicher Raum
Hof, Landkreis Ländlicher Raum
Ingolstadt, Stadt Städtischer Raum
Kaufbeuren, Stadt Ländlicher Raum
Kelheim Ländlicher Raum
Kempten (Allgäu), Stadt Ländlicher Raum
Kitzingen Ländlicher Raum
Kronach Ländlicher Raum
Kulmbach Ländlicher Raum
Landsberg am Lech Ländlicher Raum
Landshut, Stadt Ländlicher Raum
Landshut, Landkreis Ländlicher Raum
Lichtenfels Ländlicher Raum
Lindau (Bodensee) Städtischer Raum
Main-Spessart Ländlicher Raum
Memmingen, Stadt Ländlicher Raum
Miesbach Ländlicher Raum
Miltenberg Städtischer Raum
Mühldorf a. Inn Ländlicher Raum
München, Stadt Städtischer Raum
München, Landkreis Städtischer Raum
Neuburg-Schrobenhausen Ländlicher Raum
Neumarkt i. d. OPf. Ländlicher Raum
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Ländlicher Raum
Neustadt a. d. Waldnaab Ländlicher Raum
Neu-Ulm Städtischer Raum
Nürnberg, Stadt Städtischer Raum
Nürnberger Land Städtischer Raum
Oberallgäu Ländlicher Raum
Ostallgäu Ländlicher Raum
Passau, Stadt Ländlicher Raum
Passau, Landkreis Ländlicher Raum
Pfaffenhofen a. d. Ilm Ländlicher Raum
Regen Ländlicher Raum
Regensburg, Stadt Städtischer Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Regensburg, Landkreis Ländlicher Raum
Rhön-Grabfeld Ländlicher Raum
Rosenheim, Stadt Städtischer Raum
Rosenheim, Landkreis Städtischer Raum
Roth Ländlicher Raum
Rottal-Inn Ländlicher Raum
Schwabach, Stadt Ländlicher Raum
Schwandorf Ländlicher Raum
Schweinfurt, Stadt Ländlicher Raum
Schweinfurt, Landkreis Ländlicher Raum
Straubing, Stadt Ländlicher Raum
Starnberg, Landkreis Städtischer Raum
Straubing-Bogen Ländlicher Raum
Tirschenreuth Ländlicher Raum
Traunstein Ländlicher Raum
Unterallgäu Ländlicher Raum
Weiden i. d. OPf., Stadt Ländlicher Raum
Weilheim-Schongau Ländlicher Raum
Weißenburg-Gunzenhausen Ländlicher Raum
Wunsiedel i. Fichtelgebirge Ländlicher Raum
Würzburg, Stadt Städtischer Raum
Würzburg, Landkreis Städtischer Raum
Berlin
Berlin, Stadt Städtischer Raum
Brandenburg
Barnim Ländlicher Raum
Brandenburg an der Havel, Stadt Ländlicher Raum
Cottbus, Stadt Ländlicher Raum
Dahme-Spreewald Ländlicher Raum
Elbe-Elster Ländlicher Raum
Frankfurt (Oder), Stadt Ländlicher Raum
Havelland Ländlicher Raum
Märkisch-Oderland Ländlicher Raum
Oberhavel Ländlicher Raum
Oberspreewald-Lausitz Ländlicher Raum
Oder-Spree Ländlicher Raum
Ostprignitz-Ruppin Ländlicher Raum
Potsdam, Stadt Städtischer Raum
Potsdam-Mittelmark Ländlicher Raum
Prignitz Ländlicher Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Spree-Neiße Ländlicher Raum
Teltow-Fläming Ländlicher Raum
Uckermark Ländlicher Raum
Bremen
Bremen, Stadt Städtischer Raum
Bremerhaven, Stadt Städtischer Raum
Hamburg
Hamburg, Stadt Städtischer Raum
Hessen
Bergstraße Städtischer Raum
Darmstadt, Stadt Städtischer Raum
Darmstadt-Dieburg Städtischer Raum
Frankfurt am Main, Stadt Städtischer Raum
Fulda Ländlicher Raum
Gießen Städtischer Raum
Groß-Gerau Städtischer Raum
Hersfeld-Rotenburg Ländlicher Raum
Hochtaunuskreis Städtischer Raum
Kassel, Stadt Städtischer Raum
Kassel, Landkreis Städtischer Raum
Lahn-Dill-Kreis Städtischer Raum
Limburg-Weilburg Städtischer Raum
Main-Kinzig-Kreis Städtischer Raum
Main-Taunus-Kreis Städtischer Raum
Marburg-Biedenkopf Ländlicher Raum
Odenwaldkreis Städtischer Raum
Offenbach am Main, Stadt Städtischer Raum
Offenbach, Landkreis Städtischer Raum
Rheingau-Taunus-Kreis Städtischer Raum
Schwalm-Eder-Kreis Ländlicher Raum
Vogelsbergkreis Ländlicher Raum
Waldeck-Frankenberg Ländlicher Raum
Werra-Meißner-Kreis Ländlicher Raum
Wetteraukreis Städtischer Raum
Wiesbaden, Stadt Städtischer Raum
Mecklenburg-Vorpommern
Landkreis Rostock Ländlicher Raum
Ludwigslust-Parchim Ländlicher Raum
Mecklenburgische Seenplatte Ländlicher Raum
Nordwestmecklenburg Ländlicher Raum
Rostock, Stadt Städtischer Raum
Schwerin, Stadt Ländlicher Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Vorpommern-Greifswald Ländlicher Raum
Vorpommern-Rügen Ländlicher Raum
Niedersachsen
Ammerland Städtischer Raum
Aurich Ländlicher Raum
Braunschweig, Stadt Städtischer Raum
Celle Ländlicher Raum
Cloppenburg Ländlicher Raum
Cuxhaven Ländlicher Raum
Delmenhorst, Stadt Ländlicher Raum
Diepholz Ländlicher Raum
Emden, Stadt Ländlicher Raum
Emsland Ländlicher Raum
Friesland Städtischer Raum
Gifhorn Ländlicher Raum
Goslar Ländlicher Raum
Göttingen Städtischer Raum
Grafschaft Bentheim Ländlicher Raum
Hameln-Pyrmont Ländlicher Raum
Harburg Städtischer Raum
Heidekreis Ländlicher Raum
Helmstedt Ländlicher Raum
Hildesheim Städtischer Raum
Holzminden Ländlicher Raum
Leer Ländlicher Raum
Lüchow-Dannenberg Ländlicher Raum
Lüneburg Ländlicher Raum
Nienburg (Weser) Ländlicher Raum
Northeim Ländlicher Raum
Oldenburg (Oldenburg), Stadt Städtischer Raum
Oldenburg, Landkreis Ländlicher Raum
Osnabrück, Landkreis Ländlicher Raum
Osnabrück, Stadt Städtischer Raum
Osterholz Städtischer Raum
Peine Städtischer Raum
Region Hannover Städtischer Raum
Rotenburg (Wümme) Ländlicher Raum
Salzgitter, Stadt Städtischer Raum
Schaumburg Städtischer Raum
Stade Ländlicher Raum
Uelzen Ländlicher Raum
Vechta Ländlicher Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Verden Ländlicher Raum
Wesermarsch Ländlicher Raum
Wilhelmshaven, Stadt Städtischer Raum
Wittmund Ländlicher Raum
Wolfenbüttel Ländlicher Raum
Wolfsburg, Stadt Städtischer Raum
Nordrhein-Westfalen
Bielefeld, Stadt Städtischer Raum
Bochum, Stadt Städtischer Raum
Bonn, Stadt Städtischer Raum
Borken Städtischer Raum
Bottrop, Stadt Städtischer Raum
Coesfeld Städtischer Raum
Dortmund, Stadt Städtischer Raum
Duisburg, Stadt Städtischer Raum
Düren Städtischer Raum
Düsseldorf, Stadt Städtischer Raum
Ennepe-Ruhr-Kreis Städtischer Raum
Essen, Stadt Städtischer Raum
Euskirchen Städtischer Raum
Gelsenkirchen, Stadt Städtischer Raum
Gütersloh Städtischer Raum
Hagen, Stadt Städtischer Raum
Hamm, Stadt Städtischer Raum
Heinsberg Städtischer Raum
Herford Städtischer Raum
Herne, Stadt Städtischer Raum
Hochsauerlandkreis Ländlicher Raum
Höxter Ländlicher Raum
Kleve Städtischer Raum
Köln, Stadt Städtischer Raum
Krefeld, Stadt Städtischer Raum
Leverkusen, Stadt Städtischer Raum
Lippe Städtischer Raum
Märkischer Kreis Städtischer Raum
Mettmann Städtischer Raum
Minden-Lübbecke Städtischer Raum
Mönchengladbach, Stadt Städtischer Raum
Mülheim an der Ruhr, Stadt Städtischer Raum
Münster, Stadt Städtischer Raum
Oberbergischer Kreis Städtischer Raum
Oberhausen, Stadt Städtischer Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Olpe Städtischer Raum
Paderborn Städtischer Raum
Recklinghausen Städtischer Raum
Remscheid, Stadt Städtischer Raum
Rhein-Erft-Kreis Städtischer Raum
Rheinisch-Bergischer Kreis Städtischer Raum
Rhein-Kreis Neuss Städtischer Raum
Rhein-Sieg-Kreis Städtischer Raum
Siegen-Wittgenstein Städtischer Raum
Soest Städtischer Raum
Solingen, Stadt Städtischer Raum
Städteregion Aachen Städtischer Raum
Steinfurt Städtischer Raum
Unna Städtischer Raum
Viersen Städtischer Raum
Warendorf Städtischer Raum
Wesel Städtischer Raum
Wuppertal, Stadt Städtischer Raum
Rheinland-Pfalz
Ahrweiler Ländlicher Raum
Altenkirchen (Westerwald) Städtischer Raum
Alzey-Worms Städtischer Raum
Bad Dürkheim Städtischer Raum
Bad Kreuznach Ländlicher Raum
Bernkastel-Wittlich Ländlicher Raum
Birkenfeld Ländlicher Raum
Cochem-Zell Ländlicher Raum
Donnersbergkreis Ländlicher Raum
Eifelkreis Bitburg-Prüm Ländlicher Raum
Frankenthal (Pfalz), Stadt Städtischer Raum
Germersheim Städtischer Raum
Kaiserslautern, Stadt Städtischer Raum
Kaiserslautern, Landkreis Städtischer Raum
Koblenz, Stadt Städtischer Raum
Kusel Ländlicher Raum
Landau in der Pfalz, Stadt Städtischer Raum
Ludwigshafen am Rhein, Stadt Städtischer Raum
Mainz, Stadt Städtischer Raum
Mainz-Bingen Städtischer Raum
Mayen-Koblenz Städtischer Raum
Neustadt an der Weinstraße, Stadt Städtischer Raum
Neuwied Städtischer Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Pirmasens, Stadt Ländlicher Raum
Rhein-Hunsrück-Kreis Ländlicher Raum
Rhein-Lahn-Kreis Städtischer Raum
Rhein-Pfalz-Kreis Städtischer Raum
Speyer, Stadt Städtischer Raum
Südliche Weinstraße Städtischer Raum
Südwestpfalz Ländlicher Raum
Trier, Stadt Städtischer Raum
Trier-Saarburg Ländlicher Raum
Vulkaneifel Ländlicher Raum
Westerwaldkreis Städtischer Raum
Worms, Stadt Städtischer Raum
Zweibrücken, Stadt Ländlicher Raum
Saarland
Merzig-Wadern Städtischer Raum
Neunkirchen Städtischer Raum
Regionalverband Saarbrücken Städtischer Raum
Saarlouis Städtischer Raum
Saarpfalz-Kreis Städtischer Raum
St. Wendel Städtischer Raum
Sachsen
Bautzen Ländlicher Raum
Chemnitz, Stadt Städtischer Raum
Dresden, Stadt Städtischer Raum
Erzgebirgskreis Städtischer Raum
Görlitz Ländlicher Raum
Leipzig, Stadt Städtischer Raum
Leipzig, Landkreis Ländlicher Raum
Meißen Ländlicher Raum
Mittelsachsen Ländlicher Raum
Nordsachsen Ländlicher Raum
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Ländlicher Raum
Vogtlandkreis Ländlicher Raum
Zwickau Städtischer Raum
Sachsen-Anhalt
Altmarkkreis Salzwedel Ländlicher Raum
Anhalt-Bitterfeld Ländlicher Raum
Börde Ländlicher Raum
Burgenlandkreis Ländlicher Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Dessau-Roßlau, Stadt Ländlicher Raum
Halle (Saale), Stadt Städtischer Raum
Harz Ländlicher Raum
Jerichower Land Ländlicher Raum
Magdeburg, Stadt Städtischer Raum
Mansfeld-Südharz Ländlicher Raum
Saalekreis Ländlicher Raum
Salzlandkreis Ländlicher Raum
Stendal Ländlicher Raum
Wittenberg Ländlicher Raum
Schleswig-Holstein
Dithmarschen Ländlicher Raum
Flensburg, Stadt Ländlicher Raum
Herzogtum Lauenburg Ländlicher Raum
Kiel, Stadt Städtischer Raum
Lübeck, Stadt Städtischer Raum
Neumünster, Stadt Ländlicher Raum
Nordfriesland Ländlicher Raum
Ostholstein Ländlicher Raum
Pinneberg Städtischer Raum
Plön Ländlicher Raum
Rendsburg-Eckernförde Ländlicher Raum
Schleswig-Flensburg Ländlicher Raum
Segeberg Ländlicher Raum
Steinburg Ländlicher Raum
Stormarn Städtischer Raum
Thüringen
Altenburger Land Ländlicher Raum
Eichsfeld Ländlicher Raum
Eisenach, Stadt Ländlicher Raum
Erfurt, Stadt Städtischer Raum
Gera, Stadt Städtischer Raum
Gotha Ländlicher Raum
Greiz Städtischer Raum
Hildburghausen Ländlicher Raum
Ilm-Kreis Ländlicher Raum
Jena, Stadt Städtischer Raum
Kyffhäuserkreis Ländlicher Raum
Nordhausen Ländlicher Raum

Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum
Saale-Holzland-Kreis Ländlicher Raum
Saale-Orla-Kreis Ländlicher Raum
Saalfeld-Rudolstadt Ländlicher Raum
Schmalkalden-Meiningen Ländlicher Raum
Sömmerda Ländlicher Raum
Sonneberg Ländlicher Raum
Suhl, Stadt Ländlicher Raum
Unstrut-Hainich-Kreis Ländlicher Raum
Wartburgkreis Ländlicher Raum
Weimar, Stadt Städtischer Raum
Weimarer Land Städtischer Raum

 


Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- letzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach
§ 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,“.
Artikel 3 Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
In § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Stra- ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird das Wort
„Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz“ durch das Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz“ ersetzt.
Artikel 3a* Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

* Artikel 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst- zulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im inner- staatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber- schreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996 S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
S. 202) geändert worden ist.

1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fügt:
„(1a) Der Auftraggeber händigt dem Unter- nehmer, der für ihn die Beförderung eines Con- tainers oder eines Wechselaufbaus durchführt, eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ die Wörter „oder die Er- klärung nach Absatz 1a“ eingefügt.
2. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- gefügt:
„(1a) Das Bundesamt kann zur Überprüfung der Echtheit eines EU- oder EWR-Führerscheins und des Bestehens einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis des Fahrpersonals die Daten auf dem Führerschein an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln und die dort zu den Fahrerlaubnissen gespeicherten Daten abrufen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Absatz 2 erforderlich ist.“
3. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die folgen- den Nummern 4a und 4b eingefügt:
„4a. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4b. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beför- derung mitgeführt wird,“.

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2162) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9 außer Kraft.
(3) Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(4) Die Artikel 2, 3 und 3a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

 

Berlin, den 26. November 2020

Der Bundespräsident Steinmeier

Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer

RICHTLINIE (EU) 2018/645 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. April 2018

zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrem Weißbuch vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ legt die Kommission ihr Ziel einer „Vision Null“ dar, wonach die Union darauf hinarbeiten sollte, die Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr bis 2050 auf nahe null zu senken.

(2)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020 mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“ das Ziel vorgeschlagen, eine erneute Halbierung der Gesamtzahl der Unfalltoten im Straßenverkehr in der Union bis 2020 ab dem Jahr 2010 anzustreben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission sieben strategische Ziele festgelegt, darunter die Verbesserung der Verkehrserziehung und der Ausbildung der Straßenverkehrsteilnehmer sowie den Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. Oktober 2014 das verbindliche Ziel bestätigt, die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft der Union bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Mit diesem Ziel der Emissionsreduktion wird zur Erfüllung der langfristigen Vorgaben aus dem Übereinkommen von Paris beigetragen und alle Wirtschaftszweige sollten hierzu ihren Beitrag leisten. Im Verkehr bedarf es eines umfassenden Ansatzes für die Förderung von Emissionsreduktion und der Energieeffizienz. Fortschritte im Hinblick auf eine emissionsarme Mobilität sollten unter anderem im Wege der Forschung und der Umsetzung bereits verfügbarer technologischer Errungenschaften erzielt werden. Fahrer müssen angemessen geschult werden, damit sie möglichst sparsam fahren.

(4)

Im Anschluss an die Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zeigte die Kommission einige Mängel auf. Die wichtigsten Mängel betrafen Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit bei der Auslegung von Ausnahmen, den Inhalt der Ausbildung, die als den Bedürfnissen der Fahrer nur teilweise gerecht werdend angesehen wurde, Schwierigkeiten der Fahrer bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Ausbildung sowie Widersprüche hinsichtlich der Anforderungen an das Mindestalter zwischen den Richtlinien 2003/59/EG und 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(5)

Um die Rechtsklarheit in der Richtlinie 2003/59/EG zu verbessern, sollten alle Verweise auf aufgehobene oder ersetzte Rechtsakte der Union gestrichen oder geändert werden.

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Union sollte eine Reihe von Änderungen an den Ausnahmen zur Richtlinie 2003/59/EG vorgenommen werden, unter Berücksichtigung vergleichbarer Ausnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Einige dieser Ausnahmen betreffen Situationen, in denen das Führen von Fahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist und in denen es eine unverhältnismäßige Belastung für Fahrer darstellen würde, wenn man von ihnen verlangte, die Anforderungen der Richtlinie 2003/59/EG einzuhalten. Generell gilt das Führen von Fahrzeugen nicht als Hauptbeschäftigung des Fahrers, wenn es weniger als 30 % der rollierenden monatlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

(7)

Sofern das Führen von Fahrzeugen nicht häufig erfolgt, im ländlichen Raum stattfindet und von Fahrern vorgenommen wird, die ihr eigenes Unternehmen versorgen, sollten unter der Voraussetzung, dass die Straßenverkehrssicherheit unverändert gewahrt wird, Ausnahmeregelungen gelten. Aufgrund der mit Blick auf Geografie, Klima und Bevölkerungsdichte unterschiedlichen Bedingungen im ländlichen Raum in der Union sollten die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung verfügen, ob das Führen von Fahrzeugen in diesen Fällen als gelegentlich betrachtet werden kann und ob eine solche Ausnahmeregelung beispielsweise aufgrund der Art der Straße, des Verkehrsaufkommens oder der Anwesenheit schwächerer Verkehrsteilnehmer Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit nach sich zieht.

(8)

Da die Entfernungen, die in der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Forstwirtschaft und der Fischerei tätige und von dieser Richtlinie befreite Personen im Rahmen ihres Berufs zurücklegen müssen, in der Union unterschiedlich sein können, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften die maximal zulässige Entfernung festlegen dürfen, für die die Ausnahmeregelungen gelten, berechnet ab dem Standort des Unternehmens.

(9)

Fahrer, die von der Anforderung der Grundqualifikation befreit wurden, sollten, auch wenn sie weiterhin in den Genuss dieser Befreiung kommen, dennoch einer Weiterbildungspflicht unterliegen, um sicherzustellen, dass die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse auf dem aktuellen Stand bleiben.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission elektronisch Informationen über Befähigungsnachweise austauschen. Sie sollten — unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der Kommission — die hierzu erforderliche elektronische Plattform einrichten, wozu auch das gemäß der Richtlinie 2006/126/EG eingerichtete EU-Führerscheinnetz erweitert werden könnte. Neben anderen Vorteilen erhalten die Mitgliedstaaten dadurch einfachen Zugriff auf Informationen über absolvierte Ausbildungsmaßnahmen, die nicht auf dem Führerschein des Fahrers eingetragen sind. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sich um die Weiterentwicklung dieses Instruments bemühen, mit dem Ziel eines Zugriffs in Echtzeit bei Straßenkontrollen.

(11)

Um die Entwicklungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen und den Beitrag der Richtlinie 2003/59/EG zur Sicherheit im Straßenverkehr sowie die Relevanz der Ausbildung für die Fahrer zu erhöhen, sollten Kenntnisbereiche im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit in den Lehrgängen verstärkt behandelt werden, wie beispielsweise Gefahrenerkennung, Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer — insbesondere von Fußgängern, Radfahrern und Menschen mit eingeschränkter Mobilität —, kraftstoffsparende Fahrweise, Fahren unter extremen Witterungsbedingungen und Beförderung von Sondergütern. In diesem Zusammenhang sollten die Lehrgänge außerdem intelligente Verkehrssysteme abdecken und zum Zwecke der Anpassung an die technische Entwicklung weiterentwickelt werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten die eindeutige Option erhalten, einen Teil der Ausbildungspraxis durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten, z. B. E-Learning und integriertes Lernen, unter gleichzeitiger Sicherung der Qualität der Ausbildung zu verbessern und zu modernisieren. Bei der Verbesserung und Modernisierung der Ausbildungspraxis unter Nutzung von IKT-Instrumenten ist es wichtig zu berücksichtigen, dass für bestimmte Ausbildungsinhalte eine praktische Ausbildung erforderlich ist und diese mit den genannten Lerninstrumenten nicht wirksam behandelt werden können, wie zum Beispiel das Anlegen von Schneeketten, das Sichern der Ladung oder andere Ausbildungsinhalte, die praktisch geübt werden müssen. Die praktische Ausbildung könnte — muss aber nicht — im Führen von Fahrzeugen bestehen. Ein großer Teil der im Rahmen dieser Richtlinie geforderten Ausbildung sollte in einer zugelassenen Ausbildungsstätte stattfinden.

(13)

Um die Kohärenz zwischen den verschiedenen nach Unionsrecht vorgeschriebenen Formen der Ausbildung zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, verschiedene Arten relevanter Ausbildung zu kombinieren: Beispielsweise sollten sie die Ausbildung für die Beförderung gefährlicher Güter, zur Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder für den Transport von Tieren, mit der in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Ausbildung kombinieren können.

(14)

Damit durch die unterschiedliche Praxis in den Mitgliedstaaten die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nicht behindert werden und das Recht der Kraftfahrer auf Weiterbildung in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, nicht eingeschränkt wird, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten immer dann, wenn absolvierte Ausbildungsmaßnahmen nicht auf dem Führerschein vermerkt werden können, dazu verpflichtet werden, für jeden Fahrer, der die Anforderungen der Richtlinie 2003/59/EG erfüllt, einen für die gegenseitige Anerkennung erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis in der durch die Standardmodelle vorgeschriebenen Form auszustellen.

(15)

Für Fahrer aus Drittländern könnte es ein Hindernis darstellen, wenn sie die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen anhand einer Fahrerbescheinigung nachweisen müssen, der Verkehrsunternehmer aber den ausstellenden Behörden diese Bescheinigung zurückgegeben hat, insbesondere dann, wenn diese Fahrer eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen möchten. Damit Fahrer in diesem Fall bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung ihre Ausbildung nicht wiederholen müssen, sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, zusammenzuarbeiten und Informationen über die Qualifikation von Fahrern auszutauschen.

(16)

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs sollten gültige Fahrerbescheinigungen und gültige Fahrerqualifizierungsnachweise, die gemäß den Vorschriften ausgestellt wurden, die vor der Anwendbarkeit der gemäß dieser Richtlinie geänderten Bestimmungen galten, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt werden. Eine vor der Anwendbarkeit dieser Änderungen absolvierte Ausbildung sowie die zur Bescheinigung dieser Ausbildung ausgestellten Führerscheine verlieren durch die Änderungen nicht ihre Gültigkeit.

(17)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung harmonisierter Anforderungen an das Mindestalter für die Zwecke der Richtlinie 2003/59/EG sollte in der Richtlinie 2006/126/EG eine klare Ausnahme festgelegt werden, wonach eine Fahrerlaubnis bei Erreichen der in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Mindestaltersgrenzen erteilt werden darf. Diese Klarstellung betrifft das allgemeine Mindestalter für Fahrer bestimmter Fahrzeugklassen, die einen Befähigungsnachweis besitzen, und bedeutet keine Änderung bestehender Optionen für eine Senkung des erforderlichen Mindestalters oder für die Festlegung von Ausnahmeregelungen hierzu.

(18)

Die Richtlinie 2006/126/EG sollte nur insofern geändert werden, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie 2003/59/EG und der Förderung des Einsatzes von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb besteht. Eine eingehendere Analyse der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2006/126/EG, einschließlich der Abgrenzung zwischen bestimmten Fahrzeugklassen, erscheint wünschenswert und sollte in eine mögliche zukünftige Überarbeitung der Richtlinie 2006/126/EG einfließen.

(19)

Um im Wege der Förderung des Einsatzes von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Verbesserung der Luftqualität beizutragen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Inhabern eines Führerscheins der Klasse B auf ihrem Hoheitsgebiet das Führen von Fahrzeugen bestimmter Typen mit alternativem Antrieb zu gestatten, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, aber höchstens 4 250 kg beträgt. Die Möglichkeit, 3 500 kg zu überschreiten, sollte der Bedingung unterliegen, dass die zusätzliche gestattete Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des alternativen Antriebssystems geschuldet ist und sollte zudem Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, mit denen abträgliche Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit abgewendet werden sollen.

(20)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung einer unionsweit geltenden Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Kraftverkehrs und der Probleme, die mit dieser Richtlinie angegangen werden sollen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die Richtlinien 2003/59/EG und 2006/126/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/59/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das Führen von Fahrzeugen

a)

durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats,

b)

durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,

nachstehend ‚Kraftfahrer‘ genannt, die auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der Union Beförderungen durchführen mit

Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist,

Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse D1, D1+E, D oder D+E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Bezugnahmen auf Führerscheinklassen, die ein Pluszeichen (‚+‘) enthalten, gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

(*1) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).“"

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ausnahmen

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen

a)

deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

b)

die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

c)

die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Fahrer von Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

d)

für die ein Führerschein der Klassen D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurück gefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt;

e)

die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

f)

die beim Fahrunterricht und bei der Prüfung zur Erlangung eines Führerscheins oder des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 eingesetzt werden, sofern diese nicht für die gewerbliche Beförderung von Gütern und Personen eingesetzt werden;

g)

die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden;

h)

zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die die Fahrer zur Ausübung ihres Berufs verwenden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt.

Hinsichtlich Buchstabe f dieses Absatzes gilt diese Richtlinie nicht für Personen, die einen Führerschein oder einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 erlangen möchten, wenn diese Personen im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz eine zusätzliche Fahrausbildung erhalten und dabei von einer anderen Person, die einen Befähigungsnachweis für die zu dem unter jenem Buchstaben genannten Zweck verwendete Fahrzeugklasse besitzt, oder von einem Fahrlehrer für die zu dem unter jenem Buchstaben genannten Zweck verwendete Fahrzeugklasse begleitet werden.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

wenn Fahrer von Fahrzeugen im ländlichen Raum zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers aktiv sind,

b)

Fahrer keine Beförderungsleistungen anbieten und

c)

der Mitgliedstaat die Beförderung als gelegentlich und für die Straßenverkehrssicherheit unbedenklich einstuft.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Entfernung von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Weiterbildung

Die Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens besondere Schwerpunkte bilden.

Diese Weiterbildung wird von einer gemäß Anhang I Abschnitt 5 zugelassenen Ausbildungsstätte organisiert. Die Weiterbildung besteht aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und — sofern verfügbar — Weiterbildungsmaßnahmen, die mithilfe von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) oder leistungsfähigen Simulatoren durchgeführt werden. Wechselt der Kraftfahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

Die Weiterbildung dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche der Liste in Anhang I Abschnitt 1 zu vertiefen und erneut zu behandeln. Sie deckt verschiedene Kenntnisbereiche ab und muss stets mindestens einen Kenntnisbereich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit umfassen. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Kraftfahrer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erlangen die Grundqualifikation nach Artikel 5 dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG haben.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Unionscode

(1)   Ausgehend von dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation und dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung vermerken die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie sowie von Artikel 8 dieser Richtlinie den in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Code ‚95‘ der Union neben den entsprechenden Führerscheinklassen

auf dem Führerschein oder

auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis, der nach dem Modell in Anhang II dieser Richtlinie erstellt wird.

Können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Befähigungsnachweis erlangt wurde, den Unionscode nicht auf dem Führerschein vermerken, so stellen sie dem Fahrer einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus.

Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise werden gegenseitig anerkannt. Bei der Ausstellung des Nachweises vergewissern sich die zuständigen Behörden, dass der Führerschein für die betreffende Fahrzeugklasse gültig ist.

(2)   Dem Kraftfahrer gemäß Artikel 1 Buchstabe b, der Fahrzeuge zur Güterbeförderung führt, ist es außerdem gestattet, den Nachweis über die mit dieser Richtlinie geforderte Qualifikation und Ausbildung durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) vorgesehene Fahrerbescheinigung zu erbringen, sofern auf dieser Bescheinigung der Unionscode ‚95‘ vermerkt ist. Für die Zwecke dieser Richtlinie trägt der ausstellende Mitgliedstaat den Unionscode ‚95‘ im Feld ‚Bemerkungen‘ der Bescheinigung ein, wenn der betreffende Fahrer die Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt hat.

(3)   Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode ‚95‘ nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Absatz 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach dieser Richtlinie ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Qualifizierungsnachweis anerkannt.

(*2) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).“"

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Durchsetzungsnetz

(1)   Zum Zweck der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten Informationen über ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise aus. Hierzu errichten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches Netz oder befassen sich mit der Erweiterung eines bestehenden Netzes, wobei sie eine Bewertung der kosteneffizientesten Option durch die Kommission berücksichtigen.

(2)   Das Netz kann in den Befähigungsnachweisen enthaltene Informationen und Angaben zu den Verwaltungsverfahren für Befähigungsnachweise umfassen.

(3)   Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie und insbesondere der in dieser Richtlinie festgelegten Ausbildungsanforderungen verarbeitet werden.

(4)   Der Zugriff auf das Netz wird geschützt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff lediglich den für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden gewähren.

(*3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“"

7.

Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

unter Buchstabe e erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E wird auf 18 Jahre festgelegt;“;

ii)

unter Buchstabe g erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

das Mindestalter für die Klassen C und CE wird auf 21 Jahre festgelegt;“;

iii)

unter Buchstabe i erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E wird auf 21 Jahre festgelegt;“;

iv)

unter Buchstabe k erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

das Mindestalter für die Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt;“;

b)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Abweichend vom Mindestalter nach Absatz 4 Buchstaben g, i und k dieses Artikels entspricht das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins der Klassen C und CE, D1 und D1E, und D und DE jeweils dem Mindestalter für das Führen dieser Fahrzeuge für Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

Gestattet ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG das Führen von Fahrzeugen ab einem niedrigeren Alter, so ist die Gültigkeit des Führerscheins auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt, bis der Führerscheininhaber das einschlägige Mindestalter gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erreicht hat und einen Befähigungsnachweis besitzt.

(*4) Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).“"

2.

In Artikel 6 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates (*5) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch weniger als 4 250 kg, für die Güterbeförderung und ohne Anhänger, von Personen geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist, und sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(*5) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).“"

3.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Amtshilfe

(1)   Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.

(2)   Über das Netz können außerdem Informationen zu in anderen Rechtsakten der Union vorgesehenen Kontrollzwecken ausgetauscht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) verarbeitet werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Verordnungen (EU) 2016/679 (*7) und (EG) Nr. 45/2001 (*8) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Der Zugriff auf das Netz wird geschützt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff lediglich den für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 zuständigen Behörden gewähren.

(*6) Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9)."

(*7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“"

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 23. Mai 2020 nachzukommen, mit Ausnahme der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 6 dieser Richtlinie nachzukommen, die bis zum 23. Mai 2021 in Kraft zu setzen sind. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 18. April 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

  1. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

  1. PAVLOVA

(1) ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 115.

(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2018.

(3) Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(4) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(5) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

Regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug ab dem 25. Mai 2017 rechtswidrig

Ab dem 25. Mai 2017 ist das Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug auch in Deutschland rechtswidrig und wird mit einem Bußgeld sowohl für den Fahrer als auch für den Unternehmer geahndet. Die regelmäßige Wochenruhezeit muss an einem Ort mit geeigneter Schlafmöglichkeit außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden.

Gesetz zur Änderung des

Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von

selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und

des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Vom 16. Mai 2017


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des

Güterkraftverkehrsgesetzes

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 492 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
  2. 2.In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben.
  3. 3.§ 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:

„m) die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die technische Unterwegs Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung,“.

  1. 4.§ 14a wird wie folgt geändert:
    1. a)In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ ersetzt.
    2. b)In Nummer 2 wird die Angabe „dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)“ ersetzt.

4a. In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Europäische Union“ die Wörter „oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz“ eingefügt.

  1. 5.In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter gilt Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8) genannter Zuwiderhandlungen, wenn die Ordnungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu zweihundert Euro beträgt. Über diese Verfahren teilen die zuständigen Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 mit. Die §§ 4 und 6 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entsprechend.“

  1. 6.§ 17 wird wie folgt geändert:
    1. a)In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern„Europäischen Union“ die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ eingefügt.
    2. b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      1. aa)In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union“ die Wörter „oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ eingefügt.
      2. bb)In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Union“ die Wörter „oder des mitteilenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ eingefügt.
      3. c)Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        1. aa)In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union“ die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ eingefügt.
        2. bb)In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Union“ die Wörter „oder aus anderen

 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ eingefügt.

  1. d)In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Union“ die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des

Fahrpersonalgesetzes

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.§ 2 wird wie folgt geändert:
    1. a)Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      1. aa)Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-ter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8),“ gestrichen.
      2. bb)In Buchstabe b wird das Wort „Kontrollgeräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
      3. cc)Im Satzteil nach Buchstabe e wird die An-gabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ durch die Angabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt sowie die Wörter „sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ gestrichen.
      4. b)In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Kontrollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“ ersetzt.
      5. c)Nummer 4 wird wie folgt geändert:
        1. aa)Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort„Kontrollgeräte kartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt.
        2. bb)In Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestrichen.
        3. cc)In Buchstabe d werden die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.
  2. 2.§ 4 wird wie folgt geändert:
    1. a)In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(EWG)

Nr. 3821/85,“ gestrichen.

  1. b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. aa)In Satz 2 wird nach den Wörtern „Schaublätter und“ das Wort „andere“ eingefügt.
    2. bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren.“

1215

  1. cc)In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätes“ durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt. dd) Satz 7 wird wie folgt geändert:
    1. aaa)Die Wörter „Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch die Wörter „Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-

setzt,

  1. bbb)die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung

(EU) Nr. 165/2014“ ersetzt, ccc) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden die Wörter „und handschriftlichen Aufzeichnungen“ eingefügt,

ddd) die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt. ee) Satz 8 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung

(EU) Nr. 165/2014“ ersetzt, bbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden die Wörter „und handschriftlichen Aufzeichnungen“ eingefügt,

  1. ccc)nach den Wörtern „der Abgabenordnung“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,
  2. ddd) nach den Wörtern „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ werden folgende Wörter eingefügt: „nach § 17 Absatz 2

des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“. ff)                   Satz 9 wird wie folgt geändert:

  1. aaa)Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 165/2014“ ersetzt,

  1. bbb)nach dem Wort „Ausdrucke“ werden die Wörter „und handschriftlichen Aufzeichnungen“ eingefügt.
  2. c)In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 7 und 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wörter „Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU)

Nr. 165/2014“ ersetzt.

  1. 3.§ 4 b wird wie folgt geändert:
    1. a)Die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15“ werden durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17“ ersetzt.

b) Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU)

Nr. 165/2014“ ersetzt.

  1. 4.§ 4c wird wie folgt geändert:
    1. a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4c

Auskünfte aus dem

Fahrtenschreiberkartenregister“.

  1. b)In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt.
  2. c)In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
  3. 5.§ 5 wird wie folgt geändert:
    1. a)In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kontrollgeräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
    2. b)Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-fügt:

„(1a) Ergeben sich bei einer Kontrolle konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann die zuständige Behörde eine Prüfung des Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vorschriftsmäßig sind.“

  1. c)In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 1a und 2“ ersetzt.
  2. 6.§ 8 wird wie folgt geändert:
    1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  1. aaa)In Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestrichen.
  2. bbb)In Buchstabe j wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  3. aaa)In Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestrichen.
  4. bbb)In Buchstabe g wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestrichen.

  1. b)Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März 2016 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 begangen wurden, können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der

Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.“ 6a. § 8a wird wie folgt geändert:

  1. a)Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.“

  1. b)Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.“

  1. 7.In § 10 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des

Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

In § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) werden die Wörter „ein Kontrollgerät nach Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8)“ durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des

Straßenverkehrsgesetzes

§ 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„20. Maßnahmen über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr einer technischen Prüfstelle, von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen betraute Prüfingenieure sowie die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.“

Artikel 5

Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird das Wort „Kontrollgerätekartenregisters“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregisters“ ersetzt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.